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Keine Aufklärungspflicht bei Wohnungen

09.07.2001 14:58 Uhr

Verkäufer muss Käufer nicht auf anfallende Zins- und Tilgungsbelastungen hinweisen

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Käufer von Eigentumswohnungen müssen umdenken. Diesen Schluss lässt jedenfalls ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu: die zuständigen Richter des fünften Senats mussten sich mit der Klage eines Immobilienbesitzers befassen, der sich von einem kommerziellen Verkäufer von Eigentumswohnungen falsch beraten glaubte. Dieser Verkäufer hatte ihn während der Vertragsverhandlungen nicht auf die nach dem Kauf der Wohnung anfallenden monatlichen Zins- und Tilgungsbelastungen hingewiesen. Da diese Belastungen die finanziellen Möglichkeiten des Käufers offenbar überstiegen, stellte sich für ihn nun die Frage einer möglichen Verantwortung des Verkäufers: der BGH machte in seinem Urteil (AZ: V ZR 402/ 99) deutlich, dass selbst kommerzielle Wohnungsverkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet sind, mögliche Käufer auf die monatlichen Belastungen durch die Immobilie hinzuweisen. Jedermann kann davon ausgehen, dass sich sein Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Pflichten informiert. Nur in besonderen Ausnahmefällen hält der BGH eine Aufklärungspflicht für erforderlich: das gilt beispielsweise dann, wenn der Wohnungskauf ganz offensichtlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Käufers übersteigt. Käufer von Eigentumswohnungen sollten also rechtzeitig und sorgfältig rechnen, ob ihre finanzielle Situation den Kapitaldienst ermöglicht. Dabei sollten sie stets die bei Immobilien übliche Finanzierungsdauer von häufig mehr als dreißig Jahren und die damit verbundenen langfristigen Zahlungsverpflichtungen berücksichtigen. Michael Vetter

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