Bei der Gebührenpflicht von Autoradios kam es laut Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) in letzter Zeit vermehrt zum Streit mit den Gebührenbeauftragten und den Landesrundfunkanstalten. Diese vertreten teilweise die Auffassung, dass die Gebührenpflicht auch für Radios in Gebrauchtwagen, Fahrzeugen mit Tageszulassungen, Autos mit roten Kennzeichen und von in der Werkstatt reparierten Kundenfahrzeugen gilt, hieß es in einer Mitteilung. Nach Auffassung des ZDK ist die Rundfunkgebühr in den aufgeführten Fällen nicht begründbar. Daher habe der ZDK seine Landesverbände aufgefordert, bei der jeweils zuständigen Anstalt eine rechtliche Klarstellung einzufordern. Der Landesverband Bayern habe vom Bayerischen Rundfunk bereits eine positive Auskunft dahingehend erhalten, dass rote Kennzeichen und Fahrzeuge mit Tages- und Kurzzeitzulassungen nicht der Gebührenpflicht unterliegen. Der Verband wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Rechtsfrage einer Gebührenpflicht für Autoradios in Vorführwagen durch die jeweils zuständigen Oberverwaltungsgerichte einheitlich entschieden wurde. Demnach müssten für diese Geräte Gebühren entrichtet werden. (ab)
Gebührenpflicht von Autoradios
Manche Rundfunkanstalten wollen Geld für Kundenfahrzeuge