Finger weg!

21.03.2014 12:02 Uhr

Kurzbewertungen

Eine jüngere Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf führt eine von so genannten Kurzbewertungen ausgehende Gefahr vor Augen: Verkäufer haften für die Richtigkeit von Kurzbewertungen, ohne bei Gutachtern für womöglich falsche Bewertungen Rückgriff nehmen zu können.

Dass in weiten Teilen der Oldtimerszene Unzufriedenheit mit Kurzbewertungen herrscht, wurde nicht erst bei Sebastian Schaeffers Leserbrief (vgl. asp 12/2013, Seite 73) deutlich. Dort wird ein Fall geschildert, in dem der Inhalt des Kurzgutachtens wohl nicht unerheblich vom tatsächlichen Zustand des begutachteten Fahrzeugs abwich.

In diesem Zusammenhang wird eine jüngere Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf interessant. Das OLG Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem im Zuge der Besichtigung des Fahrzeugs in eine Kurzbewertung Einblick genommen worden war. Die Kurzbewertung war zum Zeitpunkt der Veräußerung bereits mehr als ein Jahr alt. Trotz dieser Zeitdifferenz und trotz des Umstands, dass im schriftlich abgeschlossenen Kaufvertrag von der Kurzbewertung nicht in Ansätzen die Rede war, nahm das OLG Düsseldorf die Vorlage der Kurzbewertung zum Anlass, den Inhalt der Kurzbewertung in den Kaufvertrag hineinzuziehen. Das OLG führte aus, ein unbefangener Betrachter könne die Vorlage der Kurzbewertung nur so verstehen, dass der Verkäufer zusagen wolle, das Fahrzeug werde auch tatsächlich dem Zustand gerecht, wie er in der Kurzbewertung dargestellt sei.

Konsequenterweise führte das OLG Düsseldorf weiter aus, geschuldet werde nicht nur formell die Vorlage des Kurzgutachtens, sondern materiell auch ein Fahrzeug, welches tatsächlich dem im Kurzgutachten beschriebenen Zustand gerecht wird. Bleibe der tatsächliche Zustand hinter dem Kurzgutachten zurück, so sei das Fahrzeug mangelhaft.

Interessanterweise stellte das OLG an keiner Stelle auf den Wissensvorsprung eines Händlers ab (streitgegenständlich war ein Geschäft zwischen zwei Unternehmern), sondern machte seine Auffassung ausschließlich am so genannten objektiven Empfängerhorizont fest. Daran gemessen, könne die Vorlage des Kurzgutachtens nur so verstanden werden, dass das Fahrzeug dessen Inhalt gerecht werde. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist mithin auch auf eine solche Handelssituation zu übertragen, welche sich von privat an privat abspielt.

Somit bürdet das OLG Düsseldorf die Verantwortung für die Richtigkeit der Kurzbewertung vollständig dem Verkäufer auf. Er haftet dafür, dass das Fahrzeug tatsächlich (noch) so ist, wie zuvor im Kurzgutachten beschrieben.

Ganz ähnlich hatte sich im März 2013 der Bundesgerichtshof (BGH) geäußert. Der BGH hatte über die Bedeutung der Begutachtung nach Paragraf 23 StVZO zu entscheiden und nahm zu dieser Situation ebenfalls an, dass der Inhalt des Gutachtens in den Kaufvertrag hineingezogen wird. Das Fahrzeug müsse tatsächlich dem Zustand gerecht werden, der die Einstufung als Oldtimer nach Paragraf 23 StVZO rechtfertigt, allein die formelle Vorlage des Gutachtens reiche nicht aus, wenn die Fahrzeugbeschaffenheit mit Vorlage des Gutachtens nach Paragraf 23 StVZO geäußert werde.

Die Rückgriffsmöglichkeiten des Verkäufers gegenüber dem Gutachter, der die Kurzbewertung erstellt hat, dürften eingeschränkt sein, wenn der Gutachter den (späteren) Verkäufer darauf hingewiesen hat, dass sein Prüfungsumfang nur eingeschränkt ist und seine Ausführungen nicht für eine Verkaufssituation tauglich sind. Der Verkäufer muss sich also darauf einrichten, für die Richtigkeit der Kurzbewertung zu haften, ohne beim Gutachter für ein etwaig falsches Gutachten Rückgriff nehmen zu können.

Fairerweise muss schließlich auch ausgeführt werden, dass man von einem Gutachter einer Kurzbewertung nicht den gleichen Prüfungsumfang erwarten kann, als würde ein langes Gutachten in Auftrag gegeben werden. Daher der dringende Appell: Finger weg von Kurzbewertungen! Diese taugen weder für den Abschluss von Kaufverträgen, noch für die Abrechnung gegenüber der Fahrzeugversicherung im Schadenfall (vgl. Beitrag „Vorsicht Falle“ in asp Klassik Juni 2011).

Götz Knoop

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