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Finanztipp: Teure Scheidung bei gemeinsamem Kredit

07.06.2004 10:50 Uhr

Bank darf Kunden eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen

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Neben den meist ohnehin hohen Kosten einer Scheidung kommen sehr schnell einige tausend Euro hinzu, wenn es um die Rückzahlung von langfristigen Krediten geht, die das Ehepaar gemeinsam aufgenommen hat. Gerade bei mittelständischen Unternehmerinnen und Unternehmern ist die Anschaffung gemeinsamen Betriebsvermögens durchaus üblich. An die möglichen Folgekosten denkt vor der Kreditaufnahme dabei allerdings kaum jemand. Zum konkreten Fall: der erwähnten gemeinsamen Immobilienfinanzierung folgte die Scheidung, die Immobilie sollte möglichst kurzfristig verkauft werden. Mit dem Verkaufsgegenwert sollte der Bankkredit vorzeitig zurückgezahlt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (AZ: XI ZR 267/ 96 und XI ZR 197/ 96) kann der Kredit tatsächlich sofort abgelöst werden. Allerdings darf die Bank ihren Kunden als Ausgleich der ihr entgehenden Zinsen eine so genannte "Vorfälligkeitsentschädigung" in Rechnung stellen. Je nach Kredithöhe kommen hier Beträge von durchaus 5.000 Euro und mehr zusammen. Nur bei hartnäckigem Verhandeln und bei langfristigen, bewährten Geschäftsbeziehungen sind Banken in Einzelfällen bereit, auf die Vorfälligkeitsentschädigung zu verzichten oder sie zumindest zu reduzieren. Weitaus einfacher ist es dagegen, bereits vor der Unterzeichnung des Kreditvertrages schriftlich mit der Bank zu vereinbaren, dass vorzeitige Rückzahlungen kostenlos möglich sind. Meist akzeptieren Banken diese Vereinbarung, wenn die möglichen Rückzahlungsraten im Betrag begrenzt werden. Dazu kann eine derartige Vereinbarung beispielsweise so formuliert werden, dass "kostenlose Rückzahlungen bis zu einem Betrag von 20.000 Euro pro Jahr möglich sind". Damit ist zumindest in dieser Höhe die Vorfälligkeitsentschädigung für den jeweiligen Kreditnehmer kein Thema. Wichtig ist darüber hinaus, dass die Kreditgeber verpflichtet sind, den finanziellen Schaden durch die Vorfälligkeitsentschädigung für den Kunden so gering wie möglich zu halten. Im Einzelfall sollte eine Prüfung der jeweiligen Höhe durch einen in Finanzfragen erfahrenen Sachverständigen oder durch eine Verbraucherberatung vorgenommen werden. (mv)

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