Wenn sich der Betriebsprüfer ankündigt, stellt sich für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber regelmäßig die Frage, wo deren Befugnisse beginnen und wo sie aufhören. Da sie auch elektronische Daten einsehen können, besteht hier ebenfalls regelmäßig Unsicherheit über Art und Umfang der Einsichtnahme. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) soll nun für mehr Sicherheit im Umgang mit dieser so genannten "digitalen Betriebsprüfung" führen. So dürfen sich die Prüfer grundsätzlich zwar elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen ansehen. Dies gilt allerdings nur für jene Daten und Unterlagen, die der Steuerzahler zur Erfüllung seiner persönlichen Aufzeichnungspflichten aufzubewahren hat.
Die BFH-Richter hatten zu entscheiden, ob Betriebsprüfer von Steuerpflichtigen freiwillig geführte Bestandskonten für das interne Rechnungswesen einsehen dürfen. Eine solche Einsichtnahme ist danach durch die entsprechende Regelung in der Abgabenordnung nicht mehr gedeckt (AZ: VIII R 80/ 06). Zur Vermeidung möglicher Konflikte sollte nach Abstimmung mit dem Steuerberater darüber nachgedacht werden, zwei Systeme zu unterhalten, im dem einerseits die steuerrelevanten Aufzeichnungen wie Rechungen, Buchungsbelege und Kontoauszüge gespeichert werden und andererseits jene Aufzeichnungen, die Betriebsprüfer nichts angehen.
(Michael Vetter)