Ein Arbeitgeber muss für eine fristlose Kündigung wegen Diebstahls von Firmeneigentum dem Arbeitnehmer die bösartige Absicht eindeutig nachweisen. Das geht aus einem Fall hervor, der vor dem Arbeitsgericht Hamburg verhandelt wurde (Az.: 2 Ca 89/04). Ein Kfz-Mechaniker hatte sich einen Viertelliter Scheibenwaschkonzentrat in den Vorratsbehälter seines Autos gekippt, die dafür fälligen 2,38 Euro aber auch zwei Tage später noch nicht gezahlt. Der Werkstattbesitzer kündigte ihm daraufhin fristlos. Der Mitarbeiter klagte und bekam Recht. Nach Ansicht der Kammer muss der Kündigung bei bloßer Nachlässigkeit des Angestellten immer eine Abmahnung vorausgehen. In dem Fall sprachen die Umstände dafür, dass der Mann einfach vergessen habe, zu bezahlen. Da der Mechaniker den Scheibenreiniger "in aller Öffentlichkeit" umfüllte, habe er sich ausrechnen können, dass die Entnahme bemerkt und die Bezahlung kontrolliert werden würde. Der Werkstattbesitzer hätte ihm deshalb zunächst mit einer Abmahnung vor Augen führen müssen, dass sein Job auf dem Spiel steht, hieß es in der Urteilsbegründung. Damit folgte das Arbeitsgericht jedoch nicht der höchstinstanzlichen Rechtssprechung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte 2003 das Kündigungsrisiko für Beschäftigte zumindest im Einzelhandel deutlich heraufgesetzt. Demnach ist eine Abmahnung selbst beim Diebstahl geringwertiger Gegenstände nur noch in Ausnahmefällen Voraussetzung für eine fristlose Entlassung. (rp)
Dieb im Betrieb: Keine fristlose Kündigung
Will ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter wegen Diebstahls unverzüglich entlassen, muss er ihm eine bösartige Absicht nachweisen