Wer nach einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden auf Gutachtenbasis abrechnet, kann nur den Nettowert seines Autos ohne Umsatzsteuer verlangen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Wie unser Partnerdienst AUTOHAUS Online berichtete, muss demnach die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Umsatzsteuer nur dann erstatten, wenn sie tatsächlich anfällt – also beim Kauf eines gleichwertigen Ersatzwagens. "Verzichtet der Geschädigte dagegen auf die Wiederbeschaffung, um sich stattdessen den von einem Sachverständigen ermittelten Wert ersetzen zu lassen, dann hat er keinen Anspruch auf Erstattung der (fiktiven) Umsatzsteuer (Aktenzeichen: VI ZR 109/03 vom 20. April 2004)", hieß es. Damit wies der BGH die Klage eines Autofahrers ab, dessen Wagen durch einen Unfall so stark beschädigt war, dass die Reparaturkosten den Kaufpreis eines gleichwertigen Autos um mehr als 30 Prozent überstiegen hätten (wirtschaftlicher Totalschaden). Obwohl er kein Ersatzfahrzeug erwarb, wollte er von der Versicherung auch die Umsatzsteuer ersetzt haben. Der BGH lehnte dies ab: Trotz einer Änderung der einschlägigen Vorschriften vor zwei Jahren bleibe es dabei, dass eine nicht angefallene Umsatzsteuer nur in Ausnahmefällen erstattet werde. Das sei dann der Fall, wenn die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzes für die zerstörte Sache nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich sei. Bei Autos dagegen lasse sich der Schaden dagegen meist durch den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs ausgleichen. (tc)
BGH-Urteil zu Totalschaden: Nettowert ja, Umsatzsteuer nein
Umsatzsteuer bei Abrechnung auf Gutachtenbasis darf nur in Ausnahmefällen erstattet werden