Wenn bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung bei Rückgabe des Fahrzeugs Mängel oder Schäden festgestellt werden, stellt sich die Frage, wie diese zu bewerten sind. Der BGH hat sie in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 24. April 2013 (VIII ZR 265/12) beantwortet: Für die Bemessung des mängel- oder beschädigungsbedingten Minderwertausgleichs sind weder der vom Leasinggeber vorab intern kalkulierte Restwert noch der nach Vertragsablauf erzielte Verwertungserlös von Bedeutung. Darauf macht die Branchenanwältin Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln aufmerksam.
Im Streitfall gab der Leasingnehmer nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit das Fahrzeug zurück. Ein Übergabeprotokoll wurde nicht erstellt. Vier Monate später ließ der Leasinggeber das Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten. Im Anschluss daran wurde es zum kalkulierten Restwert an einen Vertragshändler verkauft.
"Der BGH stellt zunächst fest, dass die Parteien eine vertragliche Vereinbarung über einen als Erfüllungsanspruch ausgestalteten Anspruch auf Ausgleich eines etwaigen Minderwerts eines Leasingfahrzeugs getroffen haben", so Creutzig. "Dann stellt das Gericht das Wesen eines Kfz-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung dar." Dieses Geschäftsmodell ziele darauf ab, dass der Leasinggeber bei planmäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erlangt. Jedoch finde typischerweise kein Ausgleich und keine Abrechnung des vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwerts statt.
Verwertungsrisiko und Verwertungschancen lägen, so der BGH, allein beim Leasinggeber. Der BGH hat deshalb den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss feststellen, in welcher Höhe ein Wertverlust des Fahrzeugs eingetreten ist. (AH)