Mit dem 31.03.2001 tritt für Austauschbremsbeläge eine erhebliche Rechtsänderung ein, sofern sie für Fahrzeuge passen, die ein Gesamtgewicht von 3,5 t nicht überschreiten. Ab diesem Datum müssen alle Austauschbremsbeläge für solche Fahrzeuge der Änderungsrichtlinie 98/12/EG zur Richtlinie 71/320/EWG der ECE-Regelung R90 entsprechen. Darauf weist der GVA hin. Mit Austauschbremsbelägen sind alle im Nachbau hergestellten Bremsbeläge gemeint, also nicht die sog. Original- oder Identteile.
Dies bedeutet, dass eine dem entgegenstehende Teileerlaubnis nach § 22 StVZO ihre Gültigkeit ab dem 31.03.2001 verliert. Die Richtlinie bezieht sich auf solche Fahrzeugmodelle, die ab dem 01.04.2001 erstmals in Verkehr kommen (Zulassungsdatum im Kfz-Schein) bzw. auf den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Austauschbremsbelägen für diese Fahrzeuge. Der Verkauf von Bremsbelägen für diese Fahrzeugmodelle, die nicht der neuen Richtlinie entsprechen (z.B. Bremsbeläge mit ausschließlicher KBA-Typgenehmigung), ist illegal.
Während bei der Prüfung für eine ABE mehrere Bremsbeläge mit gleicher Mischung gleichzeitig freigegeben werden konnten und daher eine gleiche KBA-Nummer haben können, ist dies bei Prüfung nach ECE-R90 nicht mehr zulässig. Bei den Prüfungen nach ECE-R90 kann eine Freigabe immer nur für einen Bremsbelag erteilt werden.
Unterdessen hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswessen einem Vorschlag des Verbandes der Reibbelagindustrie zugestimmt, um das Problem der Lagerbestände von bereits produzierten Belägen zu regeln, für die eine Genehmigung bislang nicht erforderlich war. Demnach werden die Kennzeichnungsvorschriften als erfüllt betrachtet, wenn die vorgeschriebenen Kennzeichnungen auf der Verkaufsverpackung z.B. mittels Aufkleber angegeben sind und der Hersteller den Verwender auf die Verwendungsbeschränkungen in einer zusätzlichen Dokumentation hinweist.