Muss der Servicepartner eines Herstellers ein Neufahrzeug vor Auslieferung an den Kunden zunächst auf sich zulassen, so hat er den Kunden vor Abschluss des Kaufvertrags darüber zu unterrichten. Das Landgericht Bonn hat im vergangenen November entschieden, dass ein solcher Neuwagen zumindest dann als mangelhaft einzustufen ist, wenn der Verkäufer darauf keinen Rabatt gewährt. Der beklagte Geschäftsführer hatte in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe an den Kläger keinen Nachlass weitergegeben, weil auch er aufgrund der starken Nachfrage durch die Umweltprämie keinen Rabatt vom Hersteller erhalten habe. Der Verkauf des Kleinwagens erfolgte im Februar 2009 zu einem Gesamtpreis von knapp über 10.000 Euro. Wie das Gericht in seinem Urteil (Az. 2 O 225/09) weiter ausführte, können nicht mit dem Kfz-Vertrieb vertraute Verbraucher den Unterschied zwischen einem Service- und Vertriebspartner nicht ohne Weiteres erkennen. Es folgte also nicht der Argumentation des Betriebsinhabers, dass der Kunde hätte wissen müssen, dass er als Servicepartner Neufahrzeuge nur mit der Maßgabe erhält, sie vorher auf sich zuzulassen, zumal er zuvor mit dem Logo der verkauften Fahrzeugmarke und der Angabe "Service-/Vertragspartner" warb. Ergebnis laut Urteil: "Der Kläger hat einen Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung eines Fahrzeugs ohne den Mangel der Tageszulassung, denn es liegt nicht nur eine unerhebliche Abweichung von den vertraglichen Abreden vor." Zudem muss der Verkäufer dem Käufer seine Rechtsanwaltskosten i.H.v. 660 Euro erstatten. (ng)
Neuwagenverkauf: Aufklärungspflicht über Tageszulassung
Verkauft ein Servicepartner einen Neuwagen, so muss er den Käufer vor Vertragsschluss darüber aufklären, wenn er das Fahrzeug vor Auslieferung auf sich zulassen muss.