Ratten in einem Fahrzeug sind ein Mangel, wenn die Tiere die Substanz angreifen oder die Gefahr besteht, dass das Fahrzeug nicht mehr zu gebrauchen ist. Ist eine Nachbesserung nicht erfolgt oder möglich, darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Freiburg vom 10. Dezember 2012 hat kürzlich die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hingewiesen (LG-Az.: 6 O 277/12).
Im Streitfall hatte ein Kunde ein Wohnmobil für 72.500 Euro erworben. Bereits einen Tag nach der Übernahme stellte er Fehlermeldungen bei der Fahrzeugelektronik fest. Einen weiteren Tag später fand er Spuren von Rattenbefall. Nachdem der Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung hatte verstreichen lassen, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kauf und verlangte den Kaufpreis zurück.
Seine Klage war erfolgreich. Rattenbefall sei ein Sachmangel. Im vorliegenden Fall seien Teile der Fahrzeugelektronik angenagt worden. Damit drohe der Verlust der Gebrauchsfähigkeit des Wohnmobils. Im Übrigen spreche die schnelle Entdeckung des Rattenbefalls dafür, dass dieser schon bei Übergabe des Wohnmobils vorgelegen habe. (asp)
Wohnmobilkauf: Rattenbefall berechtigt zum Rücktritt
Wenn die Nagetiere die Gebrauchsfähigkeit des Wohnmobils gefährden, dann liegt ein Sachmangel vor, so ein Urteil des LG Freiburg.