Müssen Werkstätten Verträge zur Auftragsverarbeitung (ADV) mit der Überwachungsorganisation abschließen?
Unternehmen, die mit Dienstleistern zusammenarbeiten, dürfen grundsätzlich keine personenbezogenen Daten an "Dritte" weitergeben. Ist eine Weitergabe der Daten jedoch erforderlich, ist die Werkstatt dazu verpflichtet, einen Vertrag mit dem Auftragnehmer zu schließen. Die Begrifflichkeit des Auftragsdatenverarbeitungs-Vertrags wird ab dem 25. Mai 2018 in die Bezeichnung Auftragsverarbeitungs-Vertrag geändert. Dann ist es gemäß Art. 28, Abs. 9 DSGVO auch möglich, diese Vereinbarungen in elektronischer Form zu treffen.
Wo arbeitet die Werkstatt im Alltag mit personenbezogenen Daten?
Zu den personenbezogenen Daten zählen u.a. Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Kraftfahrzeugnummer oder Kfz-Kennzeichen. Auch Daten von eigenen Mitarbeitern wie Schulungshistorie oder Qualifikationen gehören dazu.
Wie ändert sich die Informationspflicht?
Ab dem 25. Mai 2018 sind Kunden detaillierter darüber zu informieren, welche ihrer Daten zu welchem Zweck erfasst und verarbeitet werden. Laut Art. 12 Abs. 7 DSGVO müssen diese Informationen bereits bei der Datenerfassung kommuniziert werden. Dies gilt auch für den Einsatz von Web-Seiten.
Was bedeutet das Recht auf Auskunft und Löschen im Werkstattalltag?
Der Kunde kann in angemessenen Zeitabständen eine Auskunft hinsichtlich der Datenverarbeitung verlangen. Ferner kann er einfordern, dass personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden. Diesem Wunsch muss das Unternehmen entsprechen, wenn beispielsweise das Speichern der Daten zur Zweckerreichung der Datenerhebung nicht mehr notwendig ist.
- Ausgabe 05/2018 Seite 38 (176.8 KB, PDF)