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Streit um Gerichtsstand: Ausländische Kundin darf in der Heimat klagen

21.09.2012 17:34 Uhr
Fahne Österreich
Den Streit um Wandlung eines Kaufvertrags darf eine Österreicherin vor einem heimischen Gericht führen, entschied jetzt der der Europäische Gerichtshof.
© Foto: Fotolia / DeVIce

Den Streit um Wandlung eines Kaufvertrags darf eine Österreicherin vor einem heimischen Gericht führen, entschied jetzt der der Europäische Gerichtshof.

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Wer bei einem Händler in einem anderen EU-Land einkauft, kann im Streitfall vor einem heimischen Gericht klagen und muss nicht im Ausland prozessieren. Dies gilt nicht nur für Verträge, die im Internet, per Telefon oder Post (sog. Fernabsatzverträge) abgeschlossen wurden, sondern auch wenn der Verbraucher aufgrund eines Angebots im Internet ins EU-Ausland gefahren ist und dort den Vertrag unterschrieben hat. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 13. September in Luxemburg entschieden (Rechtssache C-190/11) und damit die Rechte von Verbrauchern gestärkt.

Im streitigen Fall ging es um eine Österreicherin, die im Internet auf das Angebot eines Hamburger Autohändlers aufmerksam geworden war. Die Frau fuhr nach Deutschland, um den Kaufvertrag zu unterzeichnen und das Auto abzuholen. Nachdem Sie das Fahrzeug nach Österreich überführt hatte, stellte sie mehrere Mängel fest und verlangte Mängelbeseitigung von dem deutschen Verkäufer und erklärte schließlich die Wandlung der Kaufvertrages. Da dieser sich weigerte, den Wagen zu reparieren, verklagte die Frau ihn schließlich vor einem österreichischen Gericht auf Rückzahlung des Kaufpreises und Schadenersatz.

Die EU-Richter urteilten, dass der Vertrag für eine Klage vor dem Heimatgericht nicht im so genannten Fernabsatz abgeschlossen worden sein muss. Voraussetzung sei aber, dass das Angebot des Händlers in irgendeiner Weise auf das Heimatland des Verbrauchers ausgerichtet und dort zugänglich sei. Dies sei der Fall, da der Verkäufer das Fahrzeug über eine Website angeboten hatte, die naturgemäß auch in Österreich verfügbar war.

Der Vertrag müsse auch nicht im Heimatland der Klägerin unterzeichnet worden sein. Im konkreten Fall hatte die Käuferin in Deutschland unterschrieben. "Der Umstand, dass sich der Verbraucher zum Vertragsabschluss in den Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden begeben hat, schließt die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des Verbrauchers nicht aus", urteilte das Gericht. (RA Jürgen Leister, Heidelberg)

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