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GW-Streit: Optik sagt nichts über Laufleistung

15.05.2014 14:17 Uhr
Tachomanipulation Kilometerstand
Auch wenn ein Fahrzeug optisch überhaupt nicht zum ausgewiesenen Kilometerstand passen will, ist dies noch kein Beweis für eine Tachomanipulation.
© Foto: picture alliance / dpa

Schließt ein Kunde vom Fahrzeugzustand auf den Kilometerstand, muss er damit rechnen, dass seine Ausführungen für ein Gericht "rein spekulativer Natur" sind.

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Der optische Zustand eines Gebrauchtwagens kann keine zuverlässige Auskunft über die tatsächliche Laufleistung geben. Sind Lenkrad, Sitze, Schalthebel und Innenraum stark verschmutzt und verschlissen, darf nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass die im Kaufvertrag angegebene Kilometerzahl falsch ist. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden und damit die Auffassung der Vorinstanz bestätigt (OLG-Az. 3 U 751/13).

Die beklagte Autowerkstatt verkaufte im Jahr 2009 einen gebrauchten Mercedes-Benz E220 CDI zum Preis von 7.750 Euro an den Kläger. Im Kaufvertrag wurde eine Laufleistung von 113.850 km angegeben. Der Kläger behauptete, dass schon am Tag der Übergabe und in der Zeit danach verschiedene Mängel auftraten, die darauf schließen lassen, dass das Fahrzeug eine Laufleistung von mindestens 200.000 km hatte. Der äußere Eindruck des Wagens belege dies außerdem.

Darüber hinaus will er der Autowerkstatt zweimal Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben haben. Die Autowerkstatt bestreitet dies. Eine Mängelbeseitigung hätte sie, wenn sie begehrt worden wäre, nicht abgelehnt, machte sie vor Gericht geltend.

Fehlende Beweise

Das OLG hat das Rücktritts- und Schadensersatzverlangen des Klägers abgelehnt. Die Koblenzer Richter führten zur Begründung aus, dass der Kläger seine Behauptungen - sowohl hinsichtlich der Laufleistung als auch hinsichtlich der Mängelbeseitigung - nicht beweisen könne. Zwar habe ein Sachverständiger ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die tatsächliche Laufleistung erheblich über der im Kaufvertrag angegebenen liege. Es hätten aber konkrete Anhaltspunkte gefehlt, weswegen die Ausführungen über den Zustand des Wagens "rein spekulativer Natur" gewesen seien.

Zeugen hätten darüber hinaus nicht belegen können, dass sich der Gebrauchtwagen tatsächlich zur Reparatur in der Werkstatt des Beklagten befunden habe. Rücktritt (§ 323 Abs. 1 BGB) bzw. Schadensersatz (§ 281 Abs. 1 BGB) setzen aber voraus, dass der Werkstatt eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt wird, die dann erfolglos verstreicht. Die Fristsetzung war in diesem Fall auch nicht entbehrlich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es mindestens zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche gegeben hätte und der Mangel noch fortbesteht. (Gregor Kerschbaumer)

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