Fehlt in einem Verkaufsprospekt die vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz oder die eigene Geschäftsanschrift oder die Geschäftsanschrift des Kreditunternehmens, über welches die in dem Prospekt angebotenen Produkte finanziert werden können, wirbt der Unternehmer unlauter und damit irreführend. Dies hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm kürzlich entschieden (Az.: I-4 W 84/11). Ein Möbelhaus, das dies in einem im August 2011 erschienenen Werbeprospekt unterlassen hatte, wurde daher nach Meinung des Gerichts zurecht von einem Wettbewerbsverband abgemahnt. Das Unternehmen habe gegen wesentliche wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verstoßen. Der Verbraucher müsse im Hinblick auf die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift so informiert werden, dass er ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen könne. Es reiche nicht, wenn die in der Werbung fehlenden Angaben durch den Aufruf von Internetseiten oder das Aufsuchen des Geschäftslokals beschafft werden könnten. Diese Pflichten bestünden auch im Hinblick auf das im Werbeprospekt in Bezug genommene Kreditunternehmen. Auch wenn das Möbelhaus nicht selbst Waren kreditiere, sondern nur die Finanzierungsdienstleistung des Kreditunternehmens unterbreite, müsse sie ebenfalls über die Geschäftsanschrift dieses Unternehmens informieren. (asp)
Werbeprospekt: Vollständige Firmierung ist Pflicht
In einem Werbeprospekt sind sowohl die eigene Geschäftsanschrift als auch die des Finanzierungspartners für Produkte anzugeben. Ein Verweis auf das Internet reicht nach Ansicht des OLG Hamm nicht aus.