Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung trotz Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht vergangene Woche entschieden und die Klage einer in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmerin abgewiesen (BAG-Az.: 9 AZR 956/12).
Die beklagte Schuhfabrik gewährt Mitarbeitern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern. Die 1960 geborene Klägerin hielt diese Urlaubsregelung für altersdiskriminierend und wollte ebenfalls 36 Arbeitstage Urlaub. Ohne Erfolg.
Der Gestaltungs- und Ermessensspielraum beim Schutzes älterer Beschäftigter (§10 AGG) sei durch den Arbeitgeber nicht überschritten worden, so das Gericht. Dies gelte auch für die Annahme, zwei weitere Urlaubstage seien aufgrund des erhöhten Erholungsbedürfnisses angemessen, zumal auch der Manteltarifvertrag der Schuhindustrie vom 23. April 1997, der mangels Tarifbindung der Parteien keine Anwendung fand, zwei zusätzliche Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr vorsieht. (ng)