Stellt ein Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages eine erhebliche Leistungsminderung des erworbenen Fahrzeugs fest, so steht ihm der Rücktritt vom Vertrag sowie die Rückzahlung des Kaufpreises zu. Zu dieser Ansicht gelangten die Richter des LG Wuppertal in ihrem Urteil vom 16. November 2010 (Az. 16 O 134/08).
Die Klägerin hatte den Wagen im November 2006 für 66.488 Euro gekauft. Im Vertrag sowie im Fahrzeugschein wurde eine Nennleistung von 420 PS angegeben. Im März 2007 sowie im Februar 2008 machte sie bei einem Vertragshändler Mängel geltend. Beanstandet wurde bei beiden Besuchen, dass die angegeben Höchstgeschwindigkeit nur schleppend erreicht wird. Bei beiden Werkstattbesuchen wurde ein Mangel der Motorleistung nicht behoben.
In der Folge wurde das Fahrzeug einer Leistungsprüfung unterzogen, bei der eine Minderung der Motorleistung von 65 PS festgestellt wurde. Der Hersteller des Autos wollte dennoch in eine Rückabwicklung des Vertrages nicht einwilligen. Daraufhin klagte die Kundin.
Motorleistung von großer Bedeutung
Die Richter gaben der Klage statt und verurteilten den Hersteller zur Zahlung von Rund 71.000 Euro in Raten gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass ein Rücktritt vom Vertrag begründet sei, da bereits eine PS-Minderung von 46 PS laut dem Sachverständigen einen erheblichen Mangel darstelle, besonders wenn die Motorleistung des Sportwagens aus Käufersicht von besonderer Bedeutung sei. Somit stehe der Klägerin die Rückerstattung des Kaufpreises inklusive eines Zinsanspruchs rechtmäßig zu. (Lorenz Reithmayr)