Eine beidseitige Verzichtserklärung auf Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis benachteiligt einen gekündigten Arbeitnehmer unangemessen, wenn noch Lohnforderungen offen sind. Sie ist somit ungültig. Das hat laut einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (LAG-Az.: 1 SA 61/13).
Im Streitfall beendete ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Krankenpfleger. Er sollte ihn noch einmal aufsuchen, um diverse Arbeitsunterlagen abzuholen. Dort musste er eine Empfangsbestätigung unterschreiben, die belegt, dass er alle Unterlagen ordnungsgemäß erhalten hat.Der Arbeitnehmer hatte laut eigener Aussage keine Möglichkeit, das Quittungsschreiben vorher zu prüfen und musste somit unterschreiben.
Allerdings befand sich im unteren Teil der Quittung noch ein Absatz, der bei gesetzter Unterschrift alle gegenseitigen bestehenden Ansprüche ausschließt. Als er sich an seinen ehemaligen Arbeitgeber wegen ausstehenden Lohns wandte, weigerte sich dieser zu zahlen und verwies auf die unterschriebene Verzichtserklärung. Der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden, da er auf das ausstehende Gehalt oder sonstige Forderungen nicht bewusst verzichtet habe und klagte vor Gericht.
Die Richter des LAG gaben der Klage statt. Bei der ausgestellten Generalquittung verzichtete der Arbeitgeber lediglich auf mögliche und bislang unbekannte Ansprüche, wie etwa Schadensersatz oder zu viel gezahlten Lohn. Dies sei aber keine angemessene Kompensation für den Lohnverzicht des Arbeitnehmers und benachteilige diesen damit unangemessen. (asp)