Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per E-Mail unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Ebay-Auktion kann rechtzeitig sein, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach §355 Abs.2 BGB auszulösen. Dies hat Anfang Januar das Oberlandesgericht Hamm entschieden (OLG-Az.: I -4 U 145/11) und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt. Vor Gericht stritten zwei konkurrierende Schmuck-Versandhändler. Der eine Händler beauftragte einen Privatkunden als Testkäufer, der einen Ring bei dem anderen Händler ersteigerte. Unmittelbar nach Auktionsende erhielt der Kunde eine Mail mit der "Widerrufs- und Rückgabebelehrung". Damit sei die Widerrufsbelehrung wie von §355 Abs.2 BGB gefordert "unverzüglich nach Vertragsschluss" erfolgt, so die Richter. Zwar sei der Vertrag rein formal schon 49 Stunden zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen und damit tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen. Dem Unternehmer sei ein früheres Handeln aber "faktisch nicht möglich und auch unzumutbar", so das OLG Hamm. Begründung: Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Auktion werde dem Anbieter die Identität seines Vertragspartners bekannt gegeben. Außerdem sei denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Auktionsende zu warten, um den tatsächlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht länger als unvermeidlich im Unklaren gelassen. (ng)
Urteil: Widerrufsbelehrung nach Auktionsende ausreichend
Erfolgt die Belehrung des Kunden über die verkürzte Widerrufsfrist unmittelbar nach dem Ende einer Ebay-Auktion, so genügt dies laut OLG Hamm den gesetzlichen Erfordernissen.