-- Anzeige --

Urteil: Wassereinbruch berechtigt zum Rücktritt

08.09.2009 11:18 Uhr
VW Golf VI
Urteil: Kundenreklamation wegen Wassereintritt beim Golf war rechtens.
© Foto: Volkswagen

Bereits das Überprüfen eines Neuwagens nach Kundereklamation stellt einen Nachbesserungsversuch dar. Deshalb hat das OLG Karlsruhe den Rücktritt vom Kaufvertrag als rechtens eingestuft.

-- Anzeige --

Kommt es bei einem Neufahrzeug aufgrund einer undichten Stelle in der Karosserie zu einem Wassereintritt in den Innenraum, so liegt ein erheblicher Mangel vor, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Mai (Az. 4 U 148/07) hat jetzt der ADAC hingewiesen. Im vorliegenden Fall trat fünf Monate nach Erwerb eines neuen VW Golf Wasser in den Kofferraum ein. Der Käufer forderte den Verkäufer auf, den Schaden abzustellen. Das Autohaus untersuchte das Fahrzeug, stellte aber keinen Mangel fest. Kurze Zeit später trat wiederum Wasser ins Fahrzeuginnere ein. Der Käufer forderte erneut eine Reparatur. Das Autohaus dichtete die Stelle ab, jedoch sickerte weiter Wasser durch die Heckklappe in den Innenraum. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Landgericht Waldshut-Tiengen hatte in der Vorinstanz zu klären, ob es sich bei dem Wassereintritt um einen erheblichen Schaden handelt. Das Autohaus argumentierte, dass die Reparaturkosten nur ca. 300 Euro betragen würden und es sich daher um einen geringfügigen Schaden handelt. Nicht allein die Höhe der Reparaturkosten, sondern auch mögliche Folgeschäden müssten jedoch beachtet werden, so das Gericht. Ein Wassereintritt könne zu Korrosionsschäden führen, wodurch die Lebensdauer des Fahrzeugs verringert wird. Damit sah das Landgericht einen erheblichen Schaden als gegeben an. Um von einem Vertrag zurücktreten zu können, müssen zusätzlich ausreichend viele Nachbesserungsversuche stattgefunden haben. Nach Meinung des Autohauses sind die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben. Das Autohaus legte deshalb gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung ein. Das OLG Karlsruhe bestätigte auch in diesem Punkt die Entscheidung des Landgerichts. Das reine Überprüfen eines Fahrzeugs stellt bereits einen Nachbesserungsversuch dar, so die Richter. Der Rücktritt vom Kaufvertrag war daher rechtens. (asp)

-- Anzeige --
-- Anzeige --

MEISTGELESEN


-- Anzeige --

STELLENANGEBOTE


Schaden- und Rücknahmegutachter (m/w/d)

Frankfurt am Main;Frankfurt am Main

-- Anzeige --

KOMMENTARE


Bruno Heil

09.09.2009 - 16:30 Uhr

Zwei weltfremde Urteile. Korrosion? Dass ich nicht lache!


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


asp AUTO SERVICE PRAXIS Online ist der Internetdienst für den Werkstattprofi. Neben tagesaktuellen Nachrichten mit besonderem Fokus auf die Bereiche Werkstatttechnik und Aftersales enthält die Seite eine Datenbank zum Thema RÜCKRUFE. Im neuen Bereich AUTOMOBILE bekommt der Werkstatt-Profi einen Überblick über die wichtigsten Automarken und Automodelle mit allen Nachrichten, Bildergalerien, Videos sowie Rückruf- und Serviceaktionen. Unter #HASHTAG sind alle wichtigen Artikel, Bilder und Videos zu einem Themenspecial zusammengefasst. Außerdem gibt es im asp-Onlineportal alle Heftartikel gratis abrufbar inklusive E-PAPER. Ergänzt wird das Online-Angebot um Techniktipps, Rechtsthemen und Betriebspraxis für die Werkstattentscheider. Ein kostenloser NEWSLETTER fasst werktäglich die aktuellen Branchen-Geschehnisse zusammen. Das richtige Fachpersonal finden Entscheider auf autojob.de, dem Jobportal von AUTOHAUS, asp AUTO SERVICE PRAXIS und Autoflotte.