Der Betreiber einer Autowaschanlage haftet für am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn ein Defekt der Waschstraße nicht ausgeschlossen werden kann. Dies hat das Amtsgericht München in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom März 2008 entschieden (Az.: 262 C 6965/07). Im vorliegenden Fall wurden am Fahrzeug des Klägers beide linken Felgen rundum in der Waschstraße des Beklagten beschädigt. Die Beweisaufnahme ergab nach Überzeugung des Gerichts, dass es sich hierbei nicht um Vorschäden handelte. Da auch nach Einholung eines Gutachtens nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Hinführen der Räder an den Rand der Führungsschiene durch eine defekte Lagerung in der Waschstraße verursacht wurde, musste der Autowaschanlagebetreiber die entstandenen Schäden übernehmen. Den Einwand des Beklagten, dass außer durch den Kläger im fraglichen Zeitraum keine weiteren Schäden durch Kunden gemeldet wurden, ließ das Gericht nicht gelten. Zum einen würden nicht sämtliche derartige Schäden reklamiert, zum anderen sei der Schadensfall vorliegend nur deshalb eingetreten, weil die Reifen des beschädigten Fahrzeugs besonders niedrig gewesen seien. (RAin Monika Burkhardt, München)
Urteil: Waschanlagenbetreiber haftet für Schaden

Kann der Betreiber einer Autowaschanlage nicht per Gutachten seine Unschuld nachweisen, haftet er für entstandene Schäden am Fahrzeug.