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Urteil: Ruckelnde Automatik nicht "Premium-like"

05.11.2010 14:24 Uhr
OLG Köln: Ruckelt ein Getriebe an Stellen wie z.B. Ampeln, an denen der Fahrer besonders aufmerksam sein muss, handelt es sich um einen erheblichen Mangel.
© Foto: Fotolia.com

Peinliche Schlappe vor Gericht: Laut OLG Köln entsprechen SUV-Modelle eines deutschen Premiumherstellers nicht der "allgemeinen Markterwartung". Das ruckelnde Getriebe sei bei diesen Fahrzeugen nicht die Ausnahme, sondern die Regel.

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Das Getriebe einer von einem deutschen Premiumhersteller gebauten Geländelimousine in der gehobenen Mittelklasse darf nicht permanent ruckeln, wenn etwa automatisch vom zweiten Gang auf den ersten heruntergeschaltet wird. Selbst wenn es sich dabei um ein so genanntes "Sport Utility Vehicle" handelt, das zwar auch in der Land- und Forstwirtschaft mit ohnehin holprigen Wegen genutzt werden kann, in der Regel jedoch im normalen Straßenverkehr mit glatten Fahrbahnen zum Einsatz kommt. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgericht Köln (OLG, Az. 15 U 185/09) hat jetzt die Deutsche Anwaltshotline hingewiesen. Deren Juristen halten nach Lektüre des Urteils ein solches Fahrzeug zumindest unter städtischen Bedingungen nur für "sehr beschränkt verkehrs- und damit verkaufstauglich". Da sich das Ruckeln gerade immer dann einstelle, wenn die Straßenverhältnisse und der Verkehrsfluss eine besondere Aufmerksamkeit erfordern – etwa im Bereich von Kreuzungen, Einmündungen, Ampeln oder beim Stop-and-Go-Verkehr – könne weder von einem unerheblichen, noch von einem mit verhältnismäßig geringen Kosten verbundenen und unter geringem Zeitaufwand behebbaren Mangel ausgegangen werden. Unerheblich war, dass das monierte Fehlverhalten bei allen Fahrzeugen desselben Typs auftritt. Die Vorinstanz hatte das Vorhandensein eines Mangel noch verneint, weil diese Erscheinung dem "Stand der Serie" entspreche. Für das Gericht entscheidend war jedoch das Niveau, welches nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbarer Fahrzeuge anderer Marken erreicht wird und der allgemeinen Markterwartung entspricht. Die klagende Leasingfirma konnte daher den Kaufvertrag rückabwickeln. Welcher der drei infrage kommenden Hersteller vor Gericht unterlag, lässt sich nur erahnen – Marken- und Modellname wurden im Urteilstext verfremdet, das Motorkürzel "CDI", welches das streitgegenständliche Fahrzeug dem Dokument zufolge trug, scheinbar nicht. Eine Revision gegen das Urteil ließ das OLG übrigens nicht zu. (ng)

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