Reparaturen bereits bestehender Fahrzeugschäden müssen eindeutig belegt werden. Das entschied das Landgericht Hagen im vergangenen Mai (Az.: 8 O 416/10). Solange es auch nur möglich sei, dass geltend gemachte Schäden bereits durch einen früheren Unfall entstanden sind, kann der Geschädigte diese Kosten nicht ersetzet bekommen. Der Kläger hatte im Oktober 2010 ein Fahrzeug erworben, an dem 2008 ein Unfallschaden repariert worden war. Der damalige Schaden wurde von einem Sachverständigen auf rund 13.600 Euro geschätzt. Nach dem Kauf des Wagens wurde der Kläger wenige Tage später in einen Unfall verwickelt, an dem er keine Schuld trug. Der eingeschaltete Sachverständige bezifferte den entstandenen Schaden an der linken Vorderseite mit rund 7.800 Euro. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte vorgerichtlich aber nur ca. 950 Euro. Das Gericht entschied, dass der Kläger lediglich Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die zur Wiederherstellung des Fahrzeugzustandes zum Zeitpunkt vor dem erneuten Unfall nötig sind. Bestehen jedoch Zweifel, ob der Schaden aus dem jüngsten Unfall stammt oder aus dem Schaden des Jahres 2008, so kann der Kläger diese Reparaturkosten nicht von der beklagten Haftpflicht ersetzt bekommen. Dazu muss der Kläger die damals durchgeführten Reparaturen des Vorschadens konkret und im Einzelnen benennen. Es reiche nicht aus, wenn der Geschädigte lediglich vorträgt, die Schäden seien ordnungsgemäß repariert worden, so die Richter. (lr)
Urteil: Reparaturen müssen zweifelsfrei belegt werden
Bestehen Zweifel an der Herkunft von Unfallschäden, kann Schadensersatz verweigert werden. Dies ist der Tenor eines Urteils des Landgerichts Hagen.