Ein Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern die Nutzung des privaten Mobiltelefons während der Arbeitszeit verbieten. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden (Az.: 6 TaBV 33/09). Dem Beschluss zufolge muss der Betriebsrat bei einem Verbot nicht zustimmen. Im zugrunde liegenden Fall war eine in einem Altersheim zuvor geduldete Nutzung privater Mobilfunkgeräte vom Arbeitgeber untersagt worden. Daraufhin ging die Arbeitnehmervertretung gerichtlich gegen die neue Dienstanweisung vor. Nach Ansicht der Kläger hätte bei diesem Verbot ein Mitbestimmungsrecht bestanden. Dieser Auffassung folgten die Mainzer Richter jedoch nicht. Es gehört nach Auffassung der Beschwerdekammer zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die betreffenden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit - nur hierauf bezieht sich die Dienstanweisung der Arbeitgeberin - von der aktiven und passiven Benutzung des Handys – absehen, hieß es in der Urteilsbegründung. (msh)
Urteil: Privates Plappern verboten
Arbeitgeber können private Handytelefonate während der Arbeitszeit untersagen. Dieses Verbot gilt auch ohne die Zustimmung des Betriebsrats urteilte das LAG Mainz.