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Urteil: Keine pauschale Freistellung nach erfolgter Kündigung

11.09.2013 14:45 Uhr
Urteil: Mitarbeiter ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen des Arbeitsplatzes zu verweisen, ist mit dem Grundgedanken des höchstrichterlich anerkannten Beschäftigungsanspruchs nicht vereinbar.

Mitarbeiter ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen des Arbeitsplatzes zu verweisen, ist mit dem Grundgedanken des höchstrichterlich anerkannten Beschäftigungsanspruchs nicht vereinbar.

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Ein Unternehmen, das seinem Angestellten fristgemäß kündigt, darf dem Entlassenen nicht einfach schon vor Ablauf der Kündigungsfrist den Zugang zum Arbeitsplatz verwehren. Zumindest nicht auf der Grundlage einer Pauschal-Klausel im Formulararbeitsvertrag. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden (LAG-Az. 18 SaGa 175/13).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war dem leitenden Produktmanager einer Privatbank nach über 25-jähriger Betriebszugehörigkeit Mitte Dezember zum 31. Juli des folgenden Jahres gekündigt worden. Nach Übergabe des Kündigungsschreibens wurde der Mann sofort von seiner Arbeit freigestellt - gegen seinen Willen. Die Bank berief sich dabei auf eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag, in der es heißt: "Das Unternehmen ist berechtigt, Sie jederzeit unter Fortgewährung des Arbeitsentgelts von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen."

Der wahre Hintergrund war offenbar der Verdacht, der Mann könne als bisheriger Leiter des Kreditkartengeschäfts die ihm bei der weiteren Beschäftigung bekannt werdenden Konditionen neuer Vereinbarungen sowie insbesondere die Höhe der Kickbacks an Konkurrenten verraten. Eine Befürchtung des Finanzinstituts, die dem Gericht im konkreten Fall allerdings zu pauschal war. Wie auch die Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag.

Vielmehr bestehe der Beschäftigungsanspruch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. Ein vertraglicher "Freibrief", Mitarbeiter ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen freistellen zu können, sei mit dem Grundgedanken des höchstrichterlich anerkannten Beschäftigungsanspruchs nicht vereinbar. Eine solche Klausel mache unberechtigterweise den Ausnahme- zum Regelfall. Der generelle Vorausverzicht wäre ein nicht hinzunehmender Rechtsverlust des immer von einer konkreten Situation betroffenen Arbeitnehmers. (asp)

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