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Urteil: Anspruch auf Nutzungsausfall auch ohne Mahnung

22.10.2007 00:00 Uhr

Käufer erstreitet vor Gericht Entschädigung von Händler / Verletzung der Lieferungspflicht

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Wer bei einem Kfz-Händler mit angeschlossener Werkstatt einen Gebrauchtwagen kauft, das dort fehlerhaft gewartet wurde und das deshalb einen Motorschaden erleidet, kann für die Zeit ohne Pkw vom eine Entschädigung verlangen. Dafür ist keine Mahnung nötig, berichtet der "Anwalt-Suchservice" auf Basis eines Urteils des Landgerichts Krefeld (Urteil vom 24.9.2007 – AZ.: 1 S 21/07). Der Fall: Ein Mann hatte einen Alfa Romeo bei einem Gebrauchtwagenhändler gekauft. Das Auto war zuvor in der dem Betrieb angeschlossenen Werkstatt überprüft worden. Das Serviceheft enthielt die Angabe "Zahnriemen ausgewechselt". Wie sich später herausstellte, war dieser Wechsel von den Mechanikern jedoch versäumt worden. Die Folge war ein Motorschaden nur neun Monate nach dem Kauf. Der Kunde brachte den Alfa zurück zu dem Händler, der seine Instandsetzungspflicht sofort akzeptierte, aber insgesamt dreieinhalb Wochen für die Reparatur benötigte. Für diese Zeit ohne Auto wollte der Mann eine angemessene Entschädigung und forderte von dem Händler 750 Euro. Doch der weigerte sich. Schließlich habe der Kunde ihn zuvor nicht – wie im deutschen Zivilrecht für so genannte Nutzungsausfallentschädigungen üblich – mit einer Mahnung in Verzug gesetzt. Das LG Krefeld verurteilte den Gebrauchtwagenhändler zur Zahlung von 750 Euro. Die Begründung: Unabhängig von den zivilrechtlichen Regeln des Verzuges, habe der Käufer des Alfa Romeos einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, so das Gericht. Zwar könne die bloße Lieferung eines mangelhaften Autos an sich noch keinen Anspruch auf Nutzungsausfall begründen. Ausnahmsweise gelte jedoch etwas anderes, wenn ein Verkäufer die Verletzung seiner Lieferungspflicht – wie im vorliegenden Fall – ganz alleine zu verantworten habe. Dann müsse er dem Kunden eine Entschädigung für den bis zur Nachbesserung entstandenen Nutzungsausfall aufgrund einer Verzögerung zahlen, so die Richter. Die Tatsache, dass die Reparatur dreieinhalb Wochen gedauert habe, gehe allein zu Lasten des Händlers. Der Kunde habe ausreichend dargestellt, dass er sein Auto in dieser Zeit nicht für tägliche Fahrten zur Arbeit und für Einkäufe habe nutzen können. (AH)

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