Urlaubs- und Abgeltungsanspruch: BAG ändert seine Rechtsprechung

05.07.2012 06:31 Uhr
Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt als Geldanspruch laut Bundesarbeitsgericht nicht mehr den gesetzlichen Fristen.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt als Geldanspruch nicht mehr den gesetzlichen Fristen, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter arbeitsfähig oder -unfähig ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat Mitte Juni seine Rechtsprechung zum Urlaubsrecht geändert und auch bei einem arbeitsfähigen Arbeitnehmer die so genannte "Surrogatstheorie" aufgegeben (BAG-Az.: 9 AZR 652/10). Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein ausscheidender Arbeitnehmer auch nach Ablauf des Kalenderjahres Abgeltung des Resturlaubs verlangen kann.

Der Kläger war als Manager bei der Beklagten beschäftigt.  Aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung endete das Arbeitsverhältnis Ende Juli 2008. Dem Kläger standen zu diesem Zeitpunkt noch 16 Tage Resturlaub zu. Da der Urlaub aufgrund der Beendigung nicht mehr genommen werden konnte, wurde die Beklagte erstmalig im Januar 2009 auf Abgeltung des Urlaubs in Anspruch genommen. Die ersten beiden Instanzen wiesen die Klage, unter Anwendung der bisherigen Rechtsprechung ab.

Das BAG gab ihr aber statt. Der Abgeltungsanspruch des Klägers sei nicht Ende 2008 untergegangen, so die Richter. Urlaub ist zwar im laufenden Kalenderjahr zu nehmen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BurlG). Ist dies dem Mitarbeiter wegen dringender betrieblicher oder in seiner Person liegender Gründe- die hier wohl nicht vorlagen- nicht möglich, muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres genommen werden, sonst verfällt er ersatzlos.

Keine Unterscheidung zwischen arbeitsfähigen und -unfähigen Mitarbeitern

Diese Fristen galten nach der bisherigen Rechtsprechung auch für den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs. Urlaubsanspruch und Abgeltungsanspruch haben rechtlich dasselbe Schicksal geteilt, da der Abgeltungsanspruch als Ersatz (Surrogat) des Urlaubsanspruchs verstanden wurde. Nach neuer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Frist aber nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer über den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig ist.

Das BAG sah nun keine sachlichen Gründe, nach Ende des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich des Verfalls des Urlaubsabgeltungsanspruchs zwischen arbeitsfähigen und -unfähigen Mitarbeitern zu unterscheiden. Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt damit als Geldanspruch nicht den Fristen des BUrlG, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter arbeitsfähig oder -unfähig ist. Das BAG gibt damit also die "Surrogatstheorie" auf. (RA Jürgen Leister, Heidelberg)

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