Ein Hersteller/Importeur kann einem Betrieb nicht einfach fristlos den Vertragshändlervertrag kündigen, wenn dieser die Abnahme eines Batterietesters verweigert, weil er bereits ein baugleiches Testgerät besitzt. Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das dem Vorgehen von Daihatsu Deutschland Einhalt gebot (unser Partnerdienst Autohaus Online berichtete ausführlich), hat jetzt nochmals der ZDK seine Mitglieder hingewiesen. Die Ausführungen des OLG Düsseldorf zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung dürften nicht nur – wie der ZDK betont – "richtungweisend für die noch ausstehende Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf in dem Hauptsacheverfahren", sondern auch zukünftig ein abschreckendes Beispiel für Hersteller/Importeure in ähnlich gelagerten Fällen sein. Der Daihatsu-Betrieb habe durch seine Weigerung, den Batterietester "MDX 690" anzuschaffen, keine vertraglichen Pflichten verletzt, heißt es in der OLG-Entscheidung (Az. VI-U (Kart) 11/09). Und weiter: "Nach den Bestimmungen des Vertragshändlervertrages kommt es lediglich darauf an, ob das Batterietestgerät (...) eine einwandfreie und fachgerechte Wartung und Reparatur von Daihatsu-Fahrzeugen ermöglicht." Auch der Zusatz "zeitgemäße" Standardwerkzeuge im Wortlaut des Vertrages ändere an dieser Einschätzung nichts. Das Adjektiv "zeitgemäß" beziehe sich "alleine auf die Standard- und Spezialwerkzeuge und nicht darüber hinaus auch auf die Diagnose- und Messgeräte." (ng)
Unrechtmäßige Vertragskündigung: Händler muss Batterietester nicht kaufen
OLG Düsseldorf gebietet Daihatsu Deutschland Einhalt: Die fristlose Kündigung eines Vertragshändlers wegen verweigerter Testgerät-Abnahme ist unwirksam.
Rolf Achtzig