Einem geschädigten Fahrzeugeigentümer, der selbst ein Autohaus betreibt, ist die Eigenreparatur zu Selbstkosten nur dann zuzumuten, wenn seine Werkstatt in der fraglichen Zeit nur gering ausgelastet war. Es obliegt dabei der Versicherung zu beweisen, dass diese Varinate der Instandsetzung ohne einen geschäftlichen Nachteil möglich gewesen wäre. Das hat das Amtsgericht Hannover in einem Beschluss vom März dieses Jahres dargelegt (Az.: 8 S 82/11).
Obwohl das Gericht die Beweislast bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers sah, zog der Autohausbesitzer im konkreten Fall dennoch den Kürzeren. Er hatte nach Meinung der Juristen zu ungenaue Angaben gemacht, um eine Einschätzung der tatsächlichen Auslastung der Werkstatt und des Personals zu ermöglichen.
Der Werkstattbetreiber gab an, zum Reparaturzeitpunkt hätten lediglich ein Geselle und ein Auszubildender zur Verfügung gestanden, die zu zweit vier Aufträge zu erledigen gehabt hätten. Weder die Art der Arbeiten noch den ungefähren Zeitaufwand hatte der Unternehmer genannt. Dadurch sah sich das Gericht nicht in der Lage zu beurteilen, ob die beiden Mitarbeiter tatsächlich ganztägig beschäftigt waren. (Lorenz Reithmayr)