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Streit vor Gericht: Wem gehört das Cabrio mit Schleife?

27.09.2012 12:36 Uhr
Urteil: Die Schlüsselübergabe zum Geburtstag allein reicht für den Beschenkten nicht, um Eigentümer am Fahrzeug zu werden.

Die Schlüsselübergabe zum Geburtstag allein reicht für den Beschenkten nicht, um Eigentümer am Fahrzeug zu werden. Das geht aus einem Urteil des OLG Schleswig-Holstein hervor.

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Die Bedeutung des Fahrzeugbriefs bei einem Streit um die Eigentumsfrage wird einmal mehr durch ein aktuelles Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts verdeutlicht (Az.: 3 U 69/11). Tenor: Die Käuferin eines Sport-Cabrios verliert nicht das Eigentum an dem Fahrzeug, wenn sie ihrem Freund zu dessen Geburtstag einen Fahrzeugschlüssel für das mit einer Schleife geschmückte Auto übergibt.

Die vermeintlich spendable Frau hatte das im Stil eines Oldtimers gebaute Sport-Cabrio kurz vor dem 60. Geburtstag ihres Freundes zu einem Preis von 50.000 Euro gekauft und fuhr damit zum Ehrentag vor dessen Arbeitsstelle vor. Sie gratulierte ihm und übergab ihm einen Fahrzeugschlüssel. Das Fahrzeug stellte sie anschließend wieder in ihrer Garage ab und behielt den Zweitschlüssel sowie den Kfz-Brief in ihrem Tresor. Nachdem es zu Streitigkeiten zwischen dem Paar gekommen war, nahm sie nach knapp einem Jahr das Fahrzeug mithilfe des Zweitschlüssels wieder an sich.

Vor Gericht stritten die beiden nun darüber, ob lediglich die Nutzung des Cabrios geschenkt war oder der Beschenkte das Eigentum an dem Fahrzeug erworben hatte. Der klagende Mann habe die Geschenkübergabe nicht dahingehend verstehen dürfen, dass ihm schlüssig ein Schenkungsangebot auf Übereignung des Fahrzeugs gemacht worden sei, entschieden die Richter. Angesichts des erheblichen Fahrzeugwertes hätte die Frau den etwaigen Willen zur Schenkung und Übereignung des Pkw auch in Worten zum Ausdruck bringen müssen, was aber nicht geschehen sei.

Die Möglichkeit, sein "Traumfahrzeug" auf unbestimmte Zeit nutzen zu können, sei ein durchaus denkbares und ansehnliches Geschenk, so das Gericht weiter. Dieses Nutzungsverhältnis, das die Richter als Leihe ansahen, hatte die beklagte Fahrzeuginhaberin aber schriftlich gekündigt, so dass der Kläger auch aus diesem Grund das Fahrzeug nicht weiter behalten durfte. (ng)

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