Der Neubau eines Autohauses mit typischem Werkstattbetrieb ist in einem Mischgebiet in der Regel nicht wohnverträglich und damit unzulässig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im vergangenen Sommer entschieden (Az.: 7 A 896/09). Konkret ging es um die Baugenehmigung für eine Werkstatt mit Waschanlage und sechs Arbeitsbühnen. Eine solche Dimension verstoße gegen den dem Kläger zustehenden sog. "Gebietsgewährleistungsanspruch". Der Bau einer Kfz-Werkstätte sei aber auf als Mischgebiet ausgewiesenem Bauland grundsätzlich möglich, heißt es in der Urteilsbegründung. "Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, welche die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird." Gefordert wird also eine Einzelfallprüfung. Neben der Betriebsgröße kritisierte das Gericht im Streitfall auch die Baugenehmigung, die jede Art von Reparaturtätigkeit absegnete. (ng)
Oberverwaltungsgericht NRW: Keine Baugenehmigung für Werkstatt

Ist Bauland als "Mischgebiet" ausgewiesen, verstößt eine Baugenehmigung für eine Werkstatt mit Waschanlage und sechs Arbeitsbühnen gegen den "Gebietsgewährleistungsanspruch" der Nachbarn.