Ein polnischer Fahrzeugklempner ist mit seinem Ansinnen gescheitert, die Handwerkskammer Rheinhessen per Gerichtsurteil zur Anerkennung seines in der Heimat erworbenen Meisterbriefs zu zwingen. Wie das Mainzer Verwaltungsgericht kürzlich mitteilte, sind Rechtsverordnungen, die ausländische Prüfungszeugnisse den entsprechenden deutschen Meisterprüfungszeugnissen gleichstellen, bislang nur bezüglich Frankreich und Österreich erlassen worden (Az.: 6 K 678/08.MZ). Auch nach EG-Recht dürfe der Kläger hier den Meistertitel nicht führen. Die einschlägige EG-Richtlinienvorschrift bestimme, dass die Angehörigen eines Mitgliedsstaates die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedsstaates führen, wenn sie die nach der Richtlinie bestehenden Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Berufs (hier: Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk) erfüllen. Der Kläger könne sich zwar unmittelbar auf die Richtlinienbestimmung berufen, weil die Frist zu deren Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten abgelaufen sei, ohne dass die Bundesrepublik Deutschland Regelungen zur Anerkennung polnischer Prüfungszeugnisse getroffen habe. Er dürfe jedoch nach der Richtlinie den reglementierten Beruf nicht ausüben, weil er die hierfür erforderlichen Tätigkeiten in leitender Stellung bzw. als Selbstständiger oder Betriebsleiter nicht nachgewiesen habe, so dass ihm auch das EG-Recht nicht zum Erfolg verhelfe. (ng)
Klage abgewiesen: Polnischer Meisterbrief wird nicht anerkannt

Das Verwaltungsgericht Mainz hat einen Fahrzeugklempner abblitzen lassen. Nur französische und österreichische Meisterbriefe können mit deutschen Zeugnissen gleichgestellt werden.