Garantiert ein Gebrauchtwagen-Verkäufer im Vertrag einen Kilometerstand, der sich als falsch herausstellt, kann der Käufer von dem Kontrakt zurücktreten. Anders sieht es nur aus, wenn vertraglich ausdrücklich festgehalten ist, dass der Verkäufer für die Richtigkeit der genannten Laufleistung keine Gewähr übernimmt. Diese Argumentation wurde kürzlich in einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock bestätigt (Az.: 6 U2/07), meldet der Deutsche Anwaltverein. In dem Fall sprach das Gericht dem Kläger das Recht zu, den Kauf eines Gebrauchten rückgängig zu machen. Im Kaufvertrag gab es bei der Kilometerangabe keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Verkäufer für deren Korrektheit keine Gewähr übernimmt. Damit garantierte er nach Auffassung des OLG nicht nur die Laufleistung, sondern auch den "allgemeinen Erhaltungszustand" und damit den Wert des Wagens. In der Vorinstanz hatte das Landgericht Neubrandenburg noch zugunsten des Verkäufers geurteilt. (dpa)
GW-Urteil: Kilometerstand – richtig oder falsch?

Ist der im GW-Vertrag genannte Kilometerstand falsch, kann der Käufer von dem Kontrakt zurücktreten. Ausnahme: Im Vertrag ist zudem ausdrücklich festgehalten, dass der Verkäufer für die Richtigkeit der genannten Laufleistung keine Gewähr übernimmt.