Enthält der Kaufvertrag eines Gebrauchtwagens den Hinweis auf einen reparierten Heck- und Seitenschaden, so beinhaltet dies auch einen später festgestellten Schaden an der Fahrertür. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Kassel Gewährleistungsansprüche eines Kunden abgewiesen (Urt. v. 10.03.2010 - 6 O 2388/09). Dieser hatte im März 2005 für 23.950 Euro einen Gebrauchtwagen beim beklagten Händler gekauft und legte damit fast 74.000 km zurück, ehe er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Bei einer Untersuchung des Fahrzeugs sei festgestellt worden, dass die Fahrertür einen erheblichen Schaden aufweise; sie sei unfachgerecht repariert worden und nun verrostet und nicht mehr funktionsfähig, argumentierte er. Inzwischen habe der Voreigentümer des Pkw bestätigt, während seiner Besitzzeit sei ein Lkw in die Tür hineingefahren. Bei den im Vertrag genannten Seitenschäden handele es sich lediglich um Beschädigungen der Seitenbleche und nicht um Türschäden. "Der Kläger hat gegen die Beklagte keinerlei Gewährleistungsansprüche, insbesondere auch keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, denn der vom Kläger erworbene Pkw ist nicht mangelhaft im Sinne des § 437 BGB", entschied dagegen das Gericht. Die Beklagte habe in der schriftlichen Bestellung ausdrücklich auf einen reparierten Heck- und Seitenschaden im Umfang von etwa 2.600 Euro hingewiesen. Damit sei auch ein eventueller Schaden an der Fahrertür erfasst und zum Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung geworden. Ein Seitenschaden könne nicht dahin ausgelegt werden, dass im Seitenbereich lediglich Schäden an feststehenden Seitenteilen und nicht etwa an beweglichen Teilen wie den Türen gemeint sind. (ng)
GW-Beschaffenheit: Im Seitenschaden ist auch die Tür enthalten

Ist im Kaufvertrag von einem "reparierten Heck- und Seitenschaden" die Rede, hat der Kunde bei der späteren Reklamation einer nicht fachgerecht reparierten Fahrertür schlechte Karten.