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Gescheiterter Nachbesserungsversuch: Kunde trägt nicht immer Beweislast

10.03.2011 13:20 Uhr
Audi S4 Heckleuchte
Der Streit um die Ursache des Motorrüttelns bei einem Audi S4 führte die Parteien bis vor den Bundesgerichtshof.
© Foto: Audi

Rügt der Kunde einen Mangel und tritt dieser auch nach den Nachbesserungsversuchen auf, so muss er nicht ermitteln, ob es sich um die gleiche technische Ursache handelt. Das hat der BGH am Mittwoch entschieden.

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Weist ein Fahrzeug auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Das gilt auch wenn unklar ist, ob es sich immer um dieselbe Fehlerursache handelt, wie der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden hat (Az.: VIII ZR 266/09). Zwar habe der Käufer grundsätzlich die Beweislast für das Fehlschlagen eines Nachbesserungsversuchs, diese erstrecke sich allerdings nicht auf die Frage, ob der erneut auftretende Mangel dieselbe technische Ursache hat wie der zuvor gerügte Mangel. Die gelte zumindest dann, wenn eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen sei, so die Karlsruher Richter. Der Streitfall: Bereits kurz nach Übergabe seines neuen Audi S4 beanstandete der Kläger verschiedene Mängel, darunter einen Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeige. Die beklagte Händlerin führte mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch. Der Kläger behauptete, dass der Mangel auch durch die Reparaturversuche der Beklagten nicht beseitigt worden sei, und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Im Rahmen der während des Prozesses erfolgten Beweiserhebung stellte der Sachverständige erstmals bei der dritten Begutachtung des Fahrzeugs den vom Kläger beschriebenen Mangel fest. Der Sachverständige konnte jedoch nicht angeben, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war. Die Vorinstanz wies die Klage ab, weil der Kunde nicht habe beweisen können, dass der vom Sachverständigen im Prozess festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen Nachbesserung der Beklagten beruhe und nicht auf eine neue Mängelursache zurückzuführen sei. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem BGH Erfolg. (ng)

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