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Geräusche am Unterboden: In einem Neuwagen muss man sich sicher fühlen

04.03.2013 15:33 Uhr
Urteil: Tritt ein Geräusch an einem NW unregelmäßig, aber deutlich wahrnehmbar auf und hinterlässt bei den Insassen ein Gefühl der Unsicherheit, ist dies ein Rücktrittsgrund.

Auch wenn die Beseitigungskosten eines Mangels unterhalb der Bagatellgrenze liegen, kann ein Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein, entschied jetzt das OLG Frankfurt.

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Treten nach einer Vielzahl von Reparaturversuchen weiterhin klappernde Geräusche am Unterboden eines Neuwagens auf, kann der Käufer das Fahrzeug zurückgeben, wenn er das berechtigte Gefühl hat, dass mit dem Fahrzeug etwas nicht stimmt. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt vergangene Woche entschieden (OLG-Az.: 3 U 18/12).

Wie schon das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gab nun auch das OLG Frankfurt dem klagenden Kunden in der Berufung dem Grund nach Recht. Schon das trotz der vielen Nachbesserungsversuche nicht zu beseitigende klappernde Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen Ursache bis heute nicht sicher festgestellt werden könne, berechtige den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag des 33.000 Euro teuren Neuwagens.

Auch wenn die insoweit voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von einem Prozent des Kaufpreises liegen würden, ergebe sich die Erheblichkeit dieses Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung. Der Sachverständige habe anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftrete, aber deutlich wahrnehmbar sei und deshalb bei den Insassen Unsicherheit aufkommen lasse. Ein Fahrzeug aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei mangelhaft.

Die Entscheidung ist laut OLG-Mitteilung "faktisch rechtskräftig", da das Gericht eine Revision zum BGH nicht zugelassen habe und eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht komme. Das Urteil könne in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden, hieß es. (ng)

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