Eine Neuwagen-Käuferin muss eine überdurchschnittlich hohe Laufleistung des ausgelieferten Fahrzeugs akzeptieren, wenn sie die Kilometerzahl zuvor im Übergabeprotokoll abgesegnet hat. Die Klage einer Kundin auf Lieferung eines weiteren Neuwagens, weil das ihr übergebene Fahrzeug bereits 304 km gefahren worden war, blieb vor dem Landgericht Coburg erfolglos (LG-Az.: 21 O 337/11). Wie das Gericht kürzlich mitteilte, ist das im vergangenen Dezember gesprochene Urteil nun rechtskräftig.
Im Streitfall bestellte die Klägerin bei der Beklagten einen Neuwagen zum Kaufpreis von fast 18.000 Euro. Im Mai 2011 wurde ihr das Fahrzeug mit besagtem Kilometerstand übergeben, was in der von der Käuferin unterschriebenen Übernahmebestätigung ausdrücklich festgehalten wurde. Einwendungen gegen diese Laufleistung oder die Übernahmebestätigung erhob die Käuferin zunächst nicht.
Einige Tage später meldete sich der Anwalt der Käuferin beim Autohaus und behauptete, es sei kein Neuwagen übergeben worden. Die Laufleistung sei hierfür zu hoch. Daher forderte er für seine Mandantin zunächst einen Kaufpreisnachlass in Höhe von 3.400 Euro. Das Autohaus ging darauf nicht ein. Daher forderte die Klägerin vor Gericht nochmals die Lieferung eines Neuwagens und wollte den ihr überlassenen Wagen zurückgeben. Bei der Abholung des Autos sei sie in Eile gewesen und habe daher den Kilometerstand nicht bemerkt. Selbst wenn das Fahrzeug auf eigene Achse zum Autohaus der Verkäuferin gefahren worden wäre, dürfe sich kein so hoher Kilometerstand ergeben.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass man der Autokäuferin mitgeteilt habe, zum unverbindlichen Liefertermin könne aus dem Werk kein Fahrzeug beschafft werden. Es sei mit einer Wartezeit von einigen Wochen zu rechnen. Nach telefonischer Absprache mit der Klägerin habe man sich bei anderen Händlern nach dem Auto erkundigt. Auf diesem Wege sei auch eine kurzfristige Auslieferung möglich gewesen. Dabei habe das Auto aber zum Autohaus der Verkäuferin gefahren werden müssen.
Kaufreue beim Ehemann?
Anders sagte der Ehemann der Käuferin aus. Er gab an, dass vom Autohaus mitgeteilt worden wäre, das Auto werde per Autotransporter angeliefert. Dies vermochte das Gericht jedoch nicht zu überzeugen. "Vielmehr meinte das Gericht beim Ehemann eine gewisse Reue über den Kaufpreis des Autos zu verspüren", heißt es in der Mitteilung. Daher wies das Landgericht die Klage ab. Es kam nicht mehr darauf an, ob es sich bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von 304 km noch um einen Neuwagen handelt, da die Klägerin für eine schnellere Auslieferung eine solche Laufleistung akzeptiert hatte.
Die Autokäuferin war mit dem Urteil nicht zufrieden und zog vor das Oberlandesgericht Bamberg. Nachdem sie jedoch dort darauf hingewiesen wurde, dass ihre Berufung erfolglos bleiben würde, nahm sie die Berufung zurück. Fazit des Gerichts: Eine nachträgliche Änderung eines NW-Kaufvertrags ist zwar möglich, muss aber in einem Prozess bewiesen werden. "Ein unterschriebenes Schriftstück kann insoweit Klarheit schaffen." (ng)
Fahrzeugübergabe: Streit um Laufleistung eines Neuwagens
Akzeptiert die Kundin bei Fahrzeugauslieferung einen überdurchschnittlich hohen Kilometerstand, erübrigt sich laut einem aktuellen Urteil die nachträgliche Frage nach der Neuwageneigenschaft.