Auch Arbeitnehmer, die auf eine Privatnutzung des Dienstwagens verzichten, müssen dies dem Finanzamt nun mit einem Fahrtenbuch nachweisen. Ansonsten darf der Fiskus ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil besteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden und seine bisherige Rechtsprechung damit korrigiert.
Bislang blieben Beschäftigte zum Teil auch ohne Fahrtenbuch von einer Besteuerung des Firmenwagens verschont, wenn sie diesen nur beruflich nutzen. "Diese Möglichkeit ist nun entfallen", teilte das oberste deutsche Steuergericht am Mittwoch mit. Wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt werde, sei der Wagen grundsätzlich nach der Ein-Prozent-Regel zu bewerten.
Im Streitfall (Az.: VI R 31/10) stellte die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, ihrem Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag durfte er den Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Bei der Lohnsteuer setzte die Klägerin für die private Nutzung lediglich eine Kostenpauschale an, denn eine private Nutzung des Dienstwagens habe nicht stattgefunden. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt einen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. (dpa/ng)
Dieter Olk