Bundesarbeitsgericht: Grundsatzentscheid zur Kündigung leistungsschwacher Mitarbeiter

07.03.2008 06:00 Uhr

Mitarbeiter, die vorwerfbar die Leistungsanforderungen eines Vertrags über längere Zeit nicht erfüllen, können unter bestimmten Umständen gekündigt werden.

Die sogenannte "verhaltensbedingte Kündigung" gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer fehlerhaft arbeitet. Das stellte das Bundesarbeitsgericht in zweiter Instanz aktuell fest. Demnach kann eine längerfristige, deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote ein Anzeichen für eine vorwerfbare Pflichtverletzung sein. Kann der Arbeitgeber dies nachweisen, muss der Arbeitnehmer begründen, warum er trotz unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft. Im konkreten Fall hatte eine ehemalige Mitarbeiterin eines Versandhauses ihren Arbeitgeber verklagt. Die Angestellte arbeitete in der Warensortierung zum Versand und hatte wiederholt Sendungen falsch verpackt und Kundenbestellungen verwechselt. Der Arbeitgeber stellte fest, dass die Fehlerhäufigkeit mindestens dreimal so hoch war wie die der Kollegen. Nach zwei Abmahnungen und weiteren Maßnahmen wurde der Angestellten wegen andauernder, qualitativer Minderleistung gekündigt. Dagegen erhob sie Klage. Im Prozessverlauf führte die Klägerin an, die Fehler fielen angesichts der Gesamtzahl der von ihr ausgesandten Pakete nicht ins Gewicht. Dem begegnete der Versandhändler mit einer Auflistung der Packfehler im Einzelnen und nannte u.a. Imageverlust und hohe Kosten zur Schadensregulierung als Konsequenz. Die Vorinstanz, das Sächsische Landesarbeitsgericht, hatte befunden, dass die Fehlerquote eines Mitarbeiters gegenüber dem Durchschnitt der anderen Angestellten eine Kündigung nicht sozial rechtfertigt. Das Bundesarbeitsgericht folgte dem nicht. Die Kündigung kann aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt sein. Allerdings fehlte es dem Gericht im konkreten Fall an Tatsachenfeststellungen und ausreichenden Interessenabwägungen, weshalb es den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwies. (tk)

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