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Bundesarbeitsgericht: Diskriminierung durch falsches Zeugnis?

08.10.2012 07:38 Uhr
Stellt der Arbeitgeber einer befristet Beschäftigten ein Gefälligkeitszeugnis aus, kann sich das später rächen.

Stellt der Arbeitgeber einer befristet Beschäftigten ein Gefälligkeitszeugnis aus, kann er sich damit schaden, wenn er das Arbeitsverhältnis später nicht verlängern will.

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Der Arbeitgeber hat es wohl nur gut gemeint, als er einer ehemaligen Mitarbeiterin ein sehr gutes Zeugnis erteilte. Dadurch könnte er sich aber ein "Eigentor" geschossen haben, wie das folgende Urteil des BAG zeigt: Die türkischstämmige Klägerin war bis zum 31.12.2010 bei der Beklagten, Träger einer Unfallversicherung, befristet beschäftigt. Vor Ablauf der Befristung hatte der Arbeitgeber sie darauf hingewiesen, dass er das Arbeitsverhältnis nicht verlängern wolle. Der Grund dafür sei die ungenügende Arbeitsleistung der Klägerin, die er schon in vorangegangenen Personalgesprächen angemahnt habe, so die Beklagte.

Die Klägerin verlangte darauf Entschädigung und Schadenersatz wegen Diskriminierung. Sie habe nachweislich gute Arbeitsleistung erbracht. Dies ergebe sich auch aus dem von der Beklagten ausgestellten Arbeitszeugnis. Der geringe Anteil an nichtdeutschen Arbeitnehmern und die eigene türkische Abstammung lassen auf ethnische Gründe für die unterlassene Verlängerung des Vertrages schließen.

Die Vorinstanz folgte in seinem Urteil der Ansicht der Klägerin und verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro und Schadenersatz. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht vom 21. Juni (Az.: 8 AZR 364/11) hatte Erfolg. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts reiche nicht aus, vielmehr müsse aufgeklärt werden, ob die von der Beklagten erteilten Auskünfte über die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses Indizwirkung für eine Diskriminierung der Klägerin nach § 22 AGG entfalten, so das BAG.

Es sei also zu prüfen, ob das erteilte Arbeitszeugnis oder die Begründung der Beklagten falsch sei, da hier ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten vorliegt. Das BAG wies die Sache unter Hinweis auf die zu klärende Fragestellung an das Landesarbeitsgericht zurück. Im beschriebenen Fall bleibt der Beklagten nur noch der Ausweg, die behaupteten ungenügenden Leistungen überzeugend zu beweisen und sich damit selbst der Ausstellung eines zu wohlwollenden, also falschen Zeugnisses zu bezichtigen. Ob dies gelingen wird, bleibt abzuwarten. (RA Jürgen Leister, Heidelberg)

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