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BGH-Urteil: Lastschrift ist nicht gleich Lastschrift

25.01.2010 15:45 Uhr
Der ZDK empfiehlt seinen Mitgliedern, die AGB von Händler- und Serviceverträgen nochmals genau unter die Lupe zu nehmen.
© Foto: Istockphoto / Eigene Montage

Sehen die AGB von Händler- und Serviceverträgen ausschließlich das Abbuchungsauftragsverfahren vor, so wird der Kfz-Betrieb dadurch unangemessen benachteiligt. Auf ein entsprechendes Urteil hat der ZDK hingewiesen.

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Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die ausschließlich das Abbuchungsauftragsverfahren vorsehen, benachteiligen den Vertragspartner regelmäßig unangemessen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: VIII ZR 96/07) und dessen Auswirkungen auf Händler- und Serviceverträge hat jetzt der ZDK hingewiesen: Da bei dieser Art des Lastschriftverfahrens nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, stelle sie einen Eingriff in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Kfz-Betriebes dar - zumal der liefernde Hersteller sich regelmäßig das Eigentum vorbehält und sich auf diese Art und Weise absichere. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass das alternative Einzugsermächtigungsverfahren nicht ausreichend wäre, zitiert der ZDK aus dem BGH-Urteil und erläutert gleichzeitig die Unterschiede: "Das Lastschriftverfahren existiert als Einzugsermächtigungsverfahren und als Abbuchungsauftragsverfahren: Bei letzterem beauftragt der Kfz-Betrieb zunächst seine Bank mittels einer Globalweisung, bei Vorlage einer Lastschrift den angeforderten Betrag an die Bank des Herstellers zu zahlen. Der Kfz-Betrieb kann nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen. Beim Einzugsermächtigungsverfahren ermächtigt ein Kfz-Betrieb seinem Hersteller, den geschuldeten Betrag über seine Bank vom Konto des Kfz-Betriebes bei dessen Bank einzuziehen. Der Kfz-Betrieb kann dabei ohne Angabe von Gründen und ohne Bindung an eine Frist gegenüber seiner Bank der Belastung seines Kontos widersprechen und eine Wiedergutschrift verlangen." Der Verband hält das Urteil insbesondere dann für bedeutsam, wenn der Hersteller das Konto des Kfz-Betriebes bereits vor Anlieferung bestellter Ware belastet oder einem Kfz-Betrieb unaufgefordert nicht bestellte Ware anliefert. "Außerdem dürfte sich durch diese neue BGH-Rechtsprechung ggf. die Rechtsposition des Kfz-Betriebs im Falle der Insolvenz eines Herstellers oder sonstigen Lieferanten verbessern", so das ZDK-Fazit. Die Juristen des Kraftfahrzeuggewerbes empfehlen daher, "alle vorformulierten Verträge, einschließlich Händler- und Serviceverträge, dahingehend zu überprüfen, ob der Vertragspartner zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren verpflichtet wird und ggf. Änderungen herbeizuführen." Ausgelöst wurde das BGH-Urteil vom vergangenen Oktober durch eine Klage eines Berliner Tankstellenpächters. Er wurde im Tankstellenverwaltervertrag mit dem Mineralölunternehmen bei der Abrechnungen aus Kraftstoffverkaufserlösen sowie Schmierstofflieferungen aus dem Agenturgeschäft und Lieferungen von Shopware zur Teilnahme am Lastschriftverfahren in Form des Abbuchungsauftragsverfahrens verpflichtet. Die genauen Formulierungen des beanstandeten Vertrags können im Wortlaut des Urteils (s.u. unter "Mehr im Netz") mit den eigenen AGB verglichen werden. (ng)

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