Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Einziehung von abgetretenen Mietwagenkosten gegenüber dem Versicherer des Schädigers erlaubt (Az.: VI ZR 143/11). Das LG Stuttgart hatte die Schadensersatzklage einer Autovermietung gegen eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht noch abgewiesen, weil die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sei. Der BGH sah dies anders.
Der Unfallgeschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit der Reparatur seines Fahrzeugs ein Unfallersatzfahrzeug an. Bei der Anmietung unterzeichneten die Mietvertragsparteien eine von der Klägerin vorformulierte "Abtretung und Zahlungsanweisung", die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin enthielt. Bei dem Formular handelte es sich um das Muster des Bundesverbands der Autovermieter e.V. Laut § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören.
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn – wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie zum Beispiel Schmerzensgeldansprüche. Die obigen Grundsätze dürften auch für Sachverständigenhonorar und Reparaturkosten gelten. Wenigsten an diesem "Kriegsschauplatz" der Schadenregulierung dürfte nun Ruhe einkehren. (RA Jürgen Leister, Heidelberg)