Eine Ebay-Auktion darf vorzeitig beendet werden, wenn der Verkaufsgegenstand während der Auktion gestohlen wird. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden. Eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay bestehe auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels, stellten die Richter klar (Az.: VIII ZR 305/10). Im Streitfall stellte der Beklagte im August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör für sieben Tage zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig, weil ihm die Kamera laut seiner Aussage gestohlen worden war. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70 Euro der Höchstbietende. Er fordert vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1.142,96 Euro, der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert. Ohne Erfolg: Die in den AGB von Ebay enthaltene Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung sei nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. In den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf werde auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. "Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen 'Spielregeln' berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden", so der BGH. (ng)
BGH: Diebstahl beendet Ebay-Auktion
Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs darf ein Verkäufer eine Online-Auktion bei Ebay ohne Konsequenzen beenden, wenn er angibt, dass ihm der Verkaufsgegenstand gestohlen wurde.