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Bewertungsportale im Internet: Kundeneinträge müssen genauer geprüft werden

10.05.2012 15:29 Uhr
Bewertungsportale im Internet: Kundeneinträge müssen genauer geprüft werden
Nach einem LG-Urteil können sich Werkstätten leichter gegen unberechtigte Kritiken auf Bewertungsportalen im Internet zur Wehr setzen.
© Foto: Archiv/AHO-Montage

Durch eine Landgerichtsentscheidung sind auch für Kfz-Betriebe die Möglichkeiten gestärkt worden, sich gegen unberechtigte Kritiken auf Bewertungsportalen im Internet zur Wehr zu setzen.

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Betreiber von Plattformen, auf denen Kunden Dienstleistungen verschiedener Berufsgruppen benoten können, haben vom Landgericht Nürnberg-Fürth stärkere Prüfpflichten auferlegt bekommen. Im konkreten Fall billigte es am vergangenen Dienstag einem klagenden Zahnarzt einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Internetportals zur Bewertung ärztlicher Leistungen (Sanego.de) zu (Az. 11 O 2608/12).

Ein Nutzer hatte die Bewertung seiner zahnärztlichen Implantatbehandlung anonym in das Forum eingestellt und darin zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger ein fachlich inkompetenter Zahnarzt sei, der vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und hierbei das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht lasse.

Hiermit war der Zahnarzt nicht einverstanden. Er wies den Provider darauf hin, dass er – auch nach Durchsicht aller Patientenunterlagen – eine der Bewertung zugrunde liegende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe, die Bewertung folglich schon aus diesem Grund falsch sei. Der Provider fragte daraufhin bei seinem Kunden lediglich nach, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe wie von ihm dargestellt. Dies bejahte der Verfasser, dessen Identität nach wie vor allein dem Provider bekannt ist. Mit dieser Antwort gab sich der Provider zufrieden und löschte die vom Zahnarzt gerichtlich gerügten Teile der Bewertung nicht.

Störerhaftung

Dies ließ ihm das Gericht nicht durchgehen. Der Internetprovider hätte den Sachverhalt sorgfältiger prüfen und sich vom Kunden einen Nachweis dafür vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könnte, hafte der Internetprovider – ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist – nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung.

Der Streit um die Bewertung des Zahnarztes dürfte damit nicht abgeschlossen sein. Der Internetprovider hatte bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 angekündigt, im Falle seines Unterliegens das Hauptsacheverfahren zu betreiben und hier dem Wahrheitsgehalt der Bewertung auf den Grund gehen zu wollen. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dürften aber auch für Kfz-Betriebe die Möglichkeiten gestärkt worden sein, sich gegen unberechtigte Kritiken von (imaginären) Kunden auf Bewertungsportalen im Internet zur Wehr zu setzen. (ng)

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