Die Ausbildung hat grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Soll ein solches nicht vereinbart werden, kann statt dessen auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Es ist jedoch unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis, etwa einem "Anlernverhältnis", durchzuführen. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Dienstag entschieden (BAG Az.: 3 AZR 317/08). Derartige Verträge seien wegen des Gesetzesverstoßes insgesamt nach § 134 BGB nichtig. Die Revision eines beklagten Malermeisters gegen ein landesarbeitsgerichtliches Urteil, das die Zahlung der in Arbeitsverhältnissen üblichen Entlohnung für die Zeit der Tätigkeit der Klägerin anordnete, blieb damit vor dem BAG erfolglos. Er hatte mit ihr, nachdem es nicht zum Abschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses gekommen war, einen "Anlernvertrag" im Beruf "Maler- und Lackierer" geschlossen und eine Vergütung vereinbart, die deutlich hinter der für Arbeitnehmer üblichen Mindestvergütung zurückblieb. (ng)
Berufsausbildung: "Anlernvertrag" ist nichtig

Das Bundesarbeitsgericht betont in einem am Dienstag ergangenen Urteil, dass die Ausbildung grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis oder einem normalen Arbeitsverhältnis stattzufinden hat.