Durch einen Tarifvertrag können sowohl die Höchstdauer als auch die Anzahl der zulässigen Vertragsverlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags geregelt werden. Der Inhalt des Tarifvertrags kann in beiden Punkten von den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) abweichen. Diese Regelung, die Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern eingeräumt wird, wurde nun in einem Urteil des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 15. August (Az.: 7 AZR 184/11) bestätigt, wie das Gericht selbst in einer Pressemitteilung bekannt gab.
Der Kläger war aufgrund eines befristeten und mehrfach verlängerten Arbeitsvertrags bei einer Wach- und Sicherheitsfirma von April 2006 bis Oktober 2009 als Transportfahrer beschäftigt. In den Verträgen war die Anwendung des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe der Bundesrepublik Deutschland (MRTV) beschlossen worden. Der MRTV lässt eine Höchstdauer der Befristung von 42 Monaten zu, sowie eine höchstens viermalige Verlängerung des Vertrages innerhalb dieses Zeitraums. Nach dem TzBfG ist ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund jedoch nur maximal zwei Jahre lang gültig. Er darf in dieser Zeitspanne höchstens dreimal verlängert werden.
Der Kläger hielt die Bestimmungen des MRTV daher für unwirksam und griff die Befristung des Arbeitsvertrages zum Oktober 2009 an. Die Richter erklärten in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen die Regelung des MRTV für wirksam. Sie sei durch § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG gedeckt. (lr)