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BAG-Beschluss: Leiharbeiter vs. Azubi-Übernahme

24.02.2010 11:15 Uhr
Mechatroniker Lehrlinge und Ausbilder
Azubi-Vertreter genießen durch das BetrVG besondere Schutzrechte.
© Foto: ZDK

Wird im Betrieb ein "ausbildungsadäquater Arbeitsplatz" mit einem Leiharbeiter besetzt, so kann eine Jugendvertreterin nach Ende ihrer Ausbildung einen Anspruch auf diese Stelle haben. Im konkreten Fall ging es offenbar um einen Mechatroniker-Lehrling im Opel-Werk Bochum.

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Ein Arbeitgeber kann verpflichtet sein, einen Jugend- und Auszubildendenvertreter nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Dies gilt laut einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zumindest dann, wenn es im Betrieb einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz gibt, der mit einem Leiharbeitnehmer besetzt ist (Az.: 7 ABR 89/08). Im konkreten Fall ging es laut einem Bericht des Internetportals "Der Westen" um eine junge Opel-Mitarbeiterin, die im Bochumer Werk zwischen 2003 und 2007 zur Mechatronikerin ausgebildet wurde. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt mit einem Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit begründet, wenn er in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt hat. Der Arbeitgeber kann nach § 78a Abs. 4 BetrVG bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Beschäftigt der Arbeitgeber aber auf dauerhaft eingerichteten, ausbildungsadäquaten Arbeitsplätzen Leiharbeitnehmer, so kann es ihm zumutbar sein, einen solchen Arbeitsplatz für den zu übernehmenden Jugend- und Auszubildendenvertreter freizumachen, betonte das BAG in einer Mitteilung. Die Zumutbarkeit richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei könnten das berechtigte betriebliche Interesse an der Weiterbeschäftigung des Leiharbeitnehmers oder vertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Verleiher von Bedeutung sein. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb den Beschluss eines Landesarbeitsgerichts aufgehoben, das ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls dem Opel-Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses entsprochen hatte, obwohl in dem Beschäftigungsbetrieb zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Leiharbeitnehmer beschäftigt waren. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache zur weiteren Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. (ng)

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