Nicht für alle persönlichen Gegenstände, die bei einem Sturz auf dem Arbeitsweg zu Bruch gehen, leistet die Berufsgenossenschaft Schadensersatz. Das musste eine Angestellte Mitte Dezember vor dem Sozialgericht Karlsruhe erfahren (Az.: S 1 U 3461/13). Die als Einkäuferin beschäftigte Klägerin rutschte nach Beendigung ihrer Arbeitsschicht auf dem Weg zu ihrem Fahrzeug auf einer vereisten Fläche aus und fiel sie auf ihre Handtasche. Dabei zerbrach ihre Lesebrille, die sich in der Handtasche in einem Etui befand.
Zwar umfasse der unfallversicherungsrechtliche Anspruch auf Heilbehandlung auch einen Anspruch auf Wiederherstellung oder Erneuerung eines beschädigten oder verloren gegangenen Hilfsmittels, heißt es in der Gerichtsmitteilung. Denn die Beschädigung eines Hilfsmittels sei einer unfallbedingten Gesundheitsstörung gleichgestellt. Voraussetzung sei jedoch, dass das Hilfsmittel bei Eintritt des Unfallereignisses bestimmungsgemäß am Körper eingesetzt gewesen sei. Das bloße Mit-sich-Führen eines Hilfsmittels in der Handtasche reiche nicht aus.
Die Klägerin habe die Lesebrille zum Unfallzeitpunkt auch nicht zum alsbaldigen Einsatz im Rahmen der versicherten Tätigkeit unmittelbar am Körper getragen. Denn ihre versicherte Tätigkeit als Einkäuferin sei im Unfallzeitpunkt bereits beendet gewesen. Als Lesebrille sei das Hilfsmittel auch weder für das Zurücklegen des Weges von der Arbeitsstelle zur Wohnung noch insbesondere zum Führen des hierfür vorgesehenen Kfz erforderlich oder vorgesehen gewesen. (asp)