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Arbeitskampf: Kein Streik in OT-Betrieb

22.06.2012 17:49 Uhr
ver.di Warnstreik
Bundesarbeitsgericht: Nicht in jedem Betrieb darf die Gewerkschaft ohne Weiteres zu einem Warnstreik für Lohnerhöhungen aufrufen.
© Foto: Mario Vedder / dapd

Weiß die Gewerkschaft nachweislich, dass ein Betrieb in einen Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung gewechselt ist, darf sie laut BAG-Urteil die Angestellten dort nicht zu einem Warnstreik für Lohnerhöhungen aufrufen.

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Wechselt ein Unternehmen während laufender Tarifvertragsverhandlungen innerhalb eines Arbeitgeberverbandes von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) und informiert es die Gewerkschaft über diesen Statuswechsel, sind spätere gegen dieses Unternehmen gerichtete Arbeitskampfmaßnahmen zum Abschluss eines Verbandstarifvertrags unzulässig. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 19. Juni entschieden (BAG-Az.: 1 AZR 775/10).

Klägerin war ein Unternehmen, das Verpackungen und Packungsbeilagen für Pharma-Produkte herstellt. Mit Wirkung vom 30. März 2009 wechselte sie innerhalb des Arbeitgeberverband Druck und Medien Hessen in eine OT-Mitgliedschaft und wurde zudem Mitglied im Arbeitgeberverband Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Unternehmen (VPU). Im darauf folgenden Mai informierte sie Vertreter der Gewerkschaft Verdi über den Statuswechsel. Gleichwohl rief die Gewerkschaft kurz darauf die Beschäftigten der Klägerin von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu einem Warnstreik zur Durchsetzung einer fünfprozentigen Lohnerhöhung in der Druckindustrie auf, an dem sich alle gewerblichen Arbeitnehmer beteiligten.

Die Unternehmerin verlangte von Verdi 35.000 Euro Schadensersatz. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, nicht aber die BAG-Richter. Eine Umdeutung des Warnstreiks in einen Unterstützungsstreik scheide aus. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg muss nun die korrekte Schadenshöhe feststellen. (ng)

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