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Arbeitsgericht: Keine Kündigung wegen falscher Abgasuntersuchung

19.07.2012 11:29 Uhr
Urteil: Unregelmäßigkeiten bei der AU-Abrechnung müssen einen Werkstattleiter nicht zwingend den Job kosten.
© Foto: Luftbildfotograf / fotolia.com

Weil ein Werkstattleiter mindestens einmal eine AU nicht ordnungsgemäß registriert hat, wollte ihn sein Arbeitgeber fristlos entlassen, scheiterte damit aber vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

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Ein Werkstattleiter kann nicht wegen einer fehlerhaft abgerechneten Abgasuntersuchung gefeuert werden. Das gilt laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. März jedenfalls dann, wenn der Mitarbeiter zuvor fast ein Jahrzehnt im Betrieb zuverlässig seine Aufgaben erfüllt hat. "Eine für lange Jahre ungestörte Vertrauensbeziehung zweier Vertragspartner wird nicht notwendig durch eine erstmalige Vertrauensenttäuschung vollständig und unwiederbringlich zerstört", heißt es in der Urteilsbegründung (LAG-Az.: 9 Sa 341/11).

Im konkreten Fall führte der 36-jährige Kläger für das beklagte Autohaus als Leiter des Werkstattbereichs Abgasuntersuchungen durch. Hierzu war er von der Handwerkskammer entsprechend berechtigt und erteilte die zugehörigen Prüfsiegel. Die Siegelvergabe muss jeweils registriert werden, damit bei der Überprüfung durch die Innung die Richtigkeit der Vergabe jederzeit nachprüfbar ist. Dies unterließ der Werkstattleiter bei einer Prüfung am 2. Juni 2010. Als das Unternehmen daraufhin Unregelmäßigkeiten bei zahlreichen weiteren Prüfungsnachweisen fand, kündigte es dem Mitarbeiter fristlos, da ein erheblicher Vertrauensverlust entstanden sei.

Damit scheiterte das Autohaus bereits vor dem Arbeitsgericht Koblenz und nun auch vor dem LAG. "Auch unter Berücksichtigung des weitergehenden Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren, insbesondere nach Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittelungsakten, erweist sich die Kündigung [...] sowohl als außerordentliche, als auch als ordentliche Kündigung als rechtsunwirksam", urteilten die Richter. Im vorliegenden Fall hätte der Mitarbeiter zunächst abgemahnt werden müssen.

Erst wenn der Arbeitnehmer nach ordnungsgemäßer Abmahnung wieder seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletze, könne davon ausgegangen werden, dass es auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen komme. "Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen das Vermögen oder das Eigentums des Arbeitgebers", betonte das Gericht. (ng)

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